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Umkleidezeit ist Arbeitszeit

Im Februar 2019 hat das Seco seinen Kommentar zur Definition der Arbeitszeit angepasst. Damit ist bestätigt, wofür Syna schon lange kämpft: Das Umziehen vor und nach dem Dienst gilt als Arbeitszeit.
Die Arbeitszeit wird in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArV 1), Art. 13 Abs. 1 definiert: «Als Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat (…)».
Sicherheit, Hygiene und Gesundheitsschutz 
Zur Arbeitszeit zählt natürlich auch alles, was die Angestellten tun müssen, um den eigentlichen Arbeitseinsatz vorzubereiten oder abzuschliessen. Gemäss Staatssekretariat für Wirtschaft müssen diese Aktivitäten und Massnahmen allerdings der Sicherheit, der Hygiene oder dem Gesundheitsschutz dienen. Das kann der Fall sein beim Anziehen, Ausziehen oder Wechseln von Kleidung, die für die Arbeit notwendig ist.

Konkret zählt die Wegleitung Folgendes auf: «Anziehen von persönlicher Schutzausrüstung für den Gesundheitsschutz und gegen Unfälle, Anziehen von Überzugskleidern oder steriler Arbeitskleidung wie auch das Durchschreiten einer Schleuse aus Gründen der Hygiene usw.».

Zu Hause oder bei der Arbeit? 
Zudem werden weitere Bedingungen genannt. Um zur Arbeitszeit gemäss Art. 13 der Verordnung zu zählen, müssen Aktivitäten und Massnahmen zwingend zum Arbeitsprozess gehören und zwingend am Arbeitsort durchgeführt werden.

Wenn es also einfach um eine Arbeitsuniform ohne Schutzfunktion geht, und wenn die Angestellten wählen können, ob sie sich zu Hause oder am Arbeitsort umziehen, dann zählt das Umziehen nicht zur Arbeitszeit. Dies ist zum Beispiel bei einer Kassiererin im Supermarkt der Fall.

2 Wochen Gratisarbeit! 
Syna stellt fest, dass die Bestimmungen in der Seco-Wegleitung wenig bekannt sind – und vor allem in der Praxis sehr oft nicht eingehalten werden. Wir werden das Thema in den verschiedenen Branchen aufnehmen und es auch in Verhandlungen einfliessen lassen, wenn es in einer Branche relevant ist.

Dabei geht es um viel – zum Beispiel im Gesundheitswesen: Syna schätzt, dass die Angestellten pro Tag 20 Minuten brauchen, um Berufskleidung anzuziehen, zu wechseln und auszuziehen. Diese 20 Minuten Arbeit, die momentan nicht zur Arbeitszeit zählen, entsprechen 2 Wochen unbezahlter Arbeit pro Jahr!

Errungenschaften auf dem Spiel? 
Die Arbeitgeber, an die sich Syna – vornehmlich in der Romandie – bereits in dieser Sache gewandt hat, reagierten allerdings sehr empfindlich: So wurde schon gedroht, im Gegenzug andere Errungenschaften, wie zum Beispiel bezahlte Pausen wieder abzuschaffen oder zu überprüfen …

Melde dich in deinem Syna-Regionalsekretariat und schildere uns deine Situation! So können wir die verschiedenen Fälle beurteilen, dich und andere Mitglieder ideal vertreten und für jede Branche eine richtige Strategie zum Thema entwickeln.

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